Aufzeichnungen, die in Wahrnehmung eines kirchlichen Seelsorgeauftrages erstellt werden, dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Die besonderen Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses bleiben unberührt. Gleiches gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen.