( 1 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen.
( 2 ) Die Gliedkirchen können für ihren Bereich Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz und ergänzende Bestimmungen zum Datenschutz erlassen, soweit sie dem Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht widersprechen.
( 3 ) Soweit personenbezogene Daten von Sozialleistungsträgern offengelegt werden, gelten zum Schutz dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 1 erlassen, ist vorher das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung anzuhören.
( 4 ) Dieses Kirchengesetz soll innerhalb von fünf Jahren überprüft werden.